1978 nahm der Rowohlt Verlag einen anonymen Wiener Roman von 1906 in sein Taschenbuchprogramm und beantragte, ihn von der Liste der jugendgefährdenden Schriften streichen zu lassen. Die Bundesprüfstelle lehnte ab und setzte 1982 auch die neue Ausgabe auf den Index. Acht Jahre später stand die Frage vor dem Bundesverfassungsgericht: Kann ein pornografischer Roman Kunst im Sinne des Grundgesetzes sein? Der Titel, um den es ging, ist Josefine Mutzenbacher, heute im Projekt Gutenberg frei zugänglich.
Die Antwort aus Karlsruhe fiel eindeutig aus und wird bis heute in Grundrechtsvorlesungen behandelt. Wer nach Josefine Mutzenbacher und Projekt Gutenberg sucht, stößt deshalb fast immer auf zwei Themen gleichzeitig: einen frei verfügbaren Volltext und einen Rechtsstreit über Kunstfreiheit und Jugendschutz. Dieser Beitrag ordnet beides.
Ein anonymer Privatdruck aus Wien
Der Roman erschien 1906 in Wien beim Verleger Fritz Freund, anonym und als nummerierter Privatdruck in tausend Exemplaren. Der vollständige Titel lautet „Josefine Mutzenbacher oder Die Geschichte einer Wienerischen Dirne, von ihr selbst erzählt“. Erzählt wird in der Ich-Form die angebliche Lebensgeschichte einer Prostituierten, beginnend in deren Kindheit. In der Literatur der Jahrhundertwende war der anonyme Privatdruck ein gängiger Weg, Zensur zu umgehen.
Genau diese Erzählanlage wurde später zum juristischen Kernproblem. Der Text schildert sexuelle Handlungen unter Beteiligung von Kindern. Die Behörden bewerteten ihn deshalb als offensichtlich schwer jugendgefährdend, während der Verlag auf den literarischen Charakter und die satirische Tradition der Zeit verwies.
Wer schrieb Josefine Mutzenbacher wirklich?
Der Autor ist bis heute nicht sicher bekannt. Das Deutsche Anonymen-Lexikon nannte 1909 den Schriftsteller Felix Salten, der später mit „Bambi“ weltberühmt wurde. Salten hat die Zuschreibung zeitlebens weder bestätigt noch bestritten, ein Beweis fehlt.
Neuere stilometrische Untersuchungen bringen stattdessen den Journalisten Ernst Klein ins Spiel. Bibliothekskataloge und digitale Archive führen den Titel trotzdem meist unter Felix Salten, weil sich diese Zuschreibung im 20. Jahrhundert durchgesetzt hat. Wenn Sie den Roman im Katalog suchen, finden Sie ihn also am ehesten dort.
Der Weg auf den Index
Die Indizierungsgeschichte reicht weiter zurück, als die Karlsruher Entscheidung vermuten lässt. Bereits in den 1960er Jahren setzte die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, später als BPjM abgekürzt, zwei kleinere Verlagsausgaben auf die Liste der jugendgefährdenden Medien. Der eigentliche Fall begann mit dem Rowohlt-Taschenbuch.
| Jahr | Ereignis |
|---|---|
| 1906 | anonymer Privatdruck in Wien, 1.000 Exemplare |
| 1960er Jahre | Indizierung zweier kleiner Verlagsausgaben |
| 1978 | Rowohlt nimmt den Roman ins Programm |
| 1979 | Antrag auf Streichung von der Liste |
| 1982 | Bundesprüfstelle indiziert auch die Rowohlt-Ausgabe |
| 27.11.1990 | Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 83, 130 |
| 1992 | erneute Indizierung nach neuer Abwägung |
| November 2017 | Streichung von der Liste |
Nachdem der Verlag in allen verwaltungsgerichtlichen Instanzen unterlegen war, führte erst die Verfassungsbeschwerde weiter.

Die Mutzenbacher-Entscheidung vom 27. November 1990
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging am 27. November 1990 durch den Ersten Senat, Aktenzeichen 1 BvR 402/87. Die Entscheidung steht in der amtlichen Sammlung als BVerfGE 83, 130 und trägt drei Leitsätze. Der erste lautet im Wortlaut:
Ein pornographischer Roman kann Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sein.
Der zweite Leitsatz zieht daraus die Konsequenz für das Verfahren: Die Indizierung einer Schrift, die als Kunstwerk anzusehen ist, setzt auch dann eine Abwägung mit der Kunstfreiheit voraus, wenn die Schrift offensichtlich geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Der dritte Leitsatz betrifft die Besetzung der Bundesprüfstelle: Die Auswahl der Beisitzer war gesetzlich nicht ausreichend geregelt.
Was das Gericht damit sagte und was nicht, lässt sich in vier Punkten zusammenfassen:
- Kunst und Pornografie schließen einander nicht aus. Kunst könne auch dort vorliegen, wo der Inhalt als pornografisch gilt; über den Kunstcharakter entscheidet die Form, nicht das Motiv.
- Der Staat darf keine Stil- oder Niveaukontrolle ausüben. Ein Werk verliert den Schutz von Art. 5 Abs. 3 GG nicht, weil es als anstößig gilt.
- Die Kunstfreiheit gilt vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat Verfassungsrang und kann sich durchsetzen.
- Keines der beiden Rechtsgüter hat automatisch Vorrang. Erforderlich ist eine Abwägung im Einzelfall, die begründet werden muss.
Die angegriffenen Entscheidungen wurden aufgehoben. Ein Freibrief für den Roman war das nicht: Karlsruhe verlangte eine ordentliche Abwägung, kein bestimmtes Ergebnis. Den Volltext der Entscheidung BVerfGE 83, 130 stellt die Universität Bern in ihrer Sammlung deutschsprachigen Fallrechts bereit.

Was nach 1990 geschah
Die Bundesprüfstelle prüfte erneut, wog diesmal ausdrücklich ab und indizierte den Roman 1992 wieder. Damit war die Karlsruher Vorgabe formal erfüllt. Der Titel blieb rund 25 Jahre auf der Liste.
Im November 2017 folgte die Streichung von der Liste der jugendgefährdenden Medien. Seither ist der Roman in Deutschland frei erhältlich und darf beworben und öffentlich angeboten werden. Die Behörde selbst heißt inzwischen anders: Aus der BPjM wurde 2021 die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz.
Juristisch wirkt die Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus. Sie ist der Referenzfall für die Frage, wie vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte begrenzt werden dürfen, und taucht regelmäßig in Klausuren und Kommentaren auf.
Ist der Roman gemeinfrei?
Ja, und zwar unabhängig davon, wie man die Autorschaft beurteilt. Beide denkbaren Wege führen zum selben Ergebnis.
- Gilt Felix Salten als Urheber, endete der Schutz nach § 64 Urheberrechtsgesetz 70 Jahre nach seinem Tod. Salten starb 1945, damit ist das Werk seit dem 1. Januar 2016 gemeinfrei.
- Bleibt das Werk juristisch anonym, greift § 66 Urheberrechtsgesetz mit einer Frist von 70 Jahren ab Veröffentlichung. Bei einem Erscheinungsjahr 1906 war der Schutz schon in den 1970er Jahren abgelaufen.
Gemeinfrei heißt: Der Text darf kopiert, gedruckt, bearbeitet und weitergegeben werden, ohne dass jemand um Erlaubnis gefragt werden muss. Was das im Detail bedeutet, erklärt unsere Übersicht zur Gemeinfreiheit und zur Project-Gutenberg-Lizenz. Wichtig ist die Unterscheidung: Gemeinfreiheit betrifft das Urheberrecht, die Indizierung betraf den Jugendschutz. Beides läuft unabhängig voneinander.
Josefine Mutzenbacher im Projekt Gutenberg
Weil der Roman gemeinfrei ist, steht er seit dem 15. Februar 2010 als eBook Nr. 31284 im Katalog von Project Gutenberg, geführt unter dem Namen Felix Salten und in deutscher Sprache. Der Katalogeintrag weist ihn als public domain in den USA aus, was in diesem Fall mit der deutschen Rechtslage zusammenfällt. Angeboten werden die üblichen Formate: EPUB, Kindle, HTML und reiner Text. Ein Teil der Ausgaben stammt aus Scans, die Freiwillige Seite für Seite gegengelesen haben. Die Downloadzahlen liegen dort dauerhaft im vierstelligen Bereich pro Monat, was den Titel zu einem der meistabgerufenen deutschsprachigen Werke der Sammlung macht.
Wie das Projekt insgesamt funktioniert, warum es zwei Angebote mit ähnlichem Namen gibt und was der Bestand umfasst, lesen Sie in unserem Überblick zum Gutenberg Projekt und seiner Geschichte.

Der Fall ist übrigens kein Einzelfall der Literaturgeschichte. Auch philosophische Grundlagentexte standen lange auf Verbotslisten: Spinozas Ethik etwa stand jahrhundertelang auf dem katholischen Index der verbotenen Bücher und ist heute Teil jeder Standardbibliothek. Digitale Archive wie die Digitale Bibliothek von gutenberg.net machen sichtbar, wie sich solche Urteile mit der Zeit verschieben.
Einordnung in vier Sätzen
- Der Roman erschien 1906 anonym in Wien, die Autorschaft ist bis heute nicht geklärt.
- Das Bundesverfassungsgericht entschied am 27. November 1990, dass auch ein pornografischer Roman Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG sein kann und eine Indizierung eine Abwägung erfordert.
- 1992 wurde der Titel nach neuer Abwägung erneut indiziert, im November 2017 von der Liste gestrichen.
- Urheberrechtlich ist das Werk gemeinfrei, deshalb steht der Volltext im Katalog von Project Gutenberg.

